Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr - hier aus Salzkotten - sind ohne Frage systemrelevant. Aber dürfen Sie deshalb auch die Notbetreuung der Kitas nutzen?
NR-Land
Dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr die Kita-Notbetreuung nutzen?
Kitas und Schulen sind seit Montag geschlossen. Arbeiten beide Elternteile in systemtrelevanten Berufen, dürfen sie die Notbetreuung der Kommunen nutzen. Ohne Frage systemrelevant sind Feuerwehrleute. Doch zählt diese Regelung auch für freiwillige Feuerwehren?
Im NR-Land gibt es keine Berufsfeuerwehr. Der Brandschutz wird ausschließlich durch Freiwillige sichergestellt, die im Falle eines Alarms ausrücken. Selbst in Paderborn, wo es hauptamtliche Feuerwehrkräfte gibt, ist eine Brandschutzabdeckung ohne Freiwillige undenkbar. Gerade in Ausnahmezuständen wie jetzt sind diese freiwilligen Feuerwehren absolut unverzichtbar.
Das hat nun auch das zuständige Landesministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration festgestellt und eine Erklärung zum bestehenden Erlass herausgegeben. Demnach dürfen nun auch freiwillige Feuerwehrleute die Notbetreuung nutzen. Eine abschließende Klärung sei in der Kürze der Zeit nicht möglich, bis auf weiteres zählen diese aber zu den Schlüsselpersonen.
Darin finden sich weitere Neuerungen: Als systemrelevant zählen nun auch Erzieher und Tagesmütter, die selbst Kinder im Rahmen der Notbetreuung beaufsichtigen. Auch Physiotherapeuten, Zahnärzte und Psychologen werden nun ausdrücklich zur „kritischen Infrastruktur“ gezählt.
Grundsätzlich besteht ausschließlich dann Anspruch auf Notbetreuung, wenn beide Personen zu den Schlüsselpersonen zählen. Kann die Betreuung also durch den Ehepartner sichergestellt werden, der nach der Definition des Landes nicht zur kritischen Infrastruktur zählt, besteht kein Anspruch auf Notbetreuung.
Hier die komplette Liste systemrelevanter Berufe:
- Energie (Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik), insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
- Wasser, Entsorgung (Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung, insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
- Informationstechnik und Telekommunikation (insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
- Gesundheit (insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore)
- Finanz- und Wirtschaftswesen (insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers / Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes))
- Transport und Verkehr (insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr / Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes / Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs)
- Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation)
- Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind / Gesetzgebung/Parlament)
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe (Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung)
Um die Notbetreuung nutzen zu können, muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, die sich hier herunterladen lässt.